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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Kündigung und Entlassung via Social Media

Bei der Kündigung handelt es sich um die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses unter Berücksichtigung von Fristen und Terminen. Sie kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Prinzipiell ist die Kündigung nicht an eine Begründung gebunden, sofern es keine gesetzlichen Vorgaben oder kollektivvertraglichen Beschränkungen gibt. Generell handelt es sich bei der Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung und sie kann auch schlüssig erfolgen. Eine Kündigung kann daher auch mittels E-Mail, WhatsApp oder dergleichen erfolgen, außer, dass das Gesetz Gegenteiliges vorsieht; va wenn das Gesetz Schriftlichkeit für eine Kündigung vorsieht, ist eine solche über WhatsApp nicht zulässig, da mangels einfacher Ausdruckbarkeit des Fotos der Kündigung der Empfänger keine ausreichende Prüfungsmöglichkeit des Kündigungsschreibens hat und somit auch kein Beweiszweck vorhanden ist (vgl dazu OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i).

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