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Sascha Jung - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.5 Der Name

Der Namensschutz von Personen ist in § 43 ABGB verankert. § 43 ABGB beschränkt sich jedoch nicht auf natürliche Personen als Namensinhaber, sondern umfasst auch juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften (OG und KG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (wobei bei diesen nicht die GesbR, sondern deren Gesellschafter gemeinsam Namensinhaber sind), Vereine, politische Parteien, juristische Personen öffentlichen Rechts, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Europäische Aktiengesellschaften und Europäische Genossenschaften.

Neben der ideellen, höchstpersönlichen Seite des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es eine kommerzielle Seite des Namensrechts, die den Schutz der vermögenswerten Interessen des Berechtigten an der Verwertung seines Namens beinhaltet. Dieser vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts muss nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen. Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist (OGH 31.08.2010, 4 Ob 124/10d).

Der unzulässige Gebrauch eines fremden Namens ist gegeben, wenn der wirkliche Namensträger den Gebrauch nicht erlaubt hat und der Gebrauch nicht auf einem eigenen Recht beruht. Dieses Recht ist grundsätzlich dort anzunehmen, wo der Domaininhaber die gleichen Rechte an der Bezeichnung hat wie ein anderer Träger gleichen Namens. Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit anderen verwechselt zu werden und nicht in eine – tatsächlich nicht gegebene – Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden. Dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben (RIS-Justiz RS0009446).

Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, dass Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher – auch bei lauterem Gebrauch seines Namens – alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (RIS-Justiz RS0009338).

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