3.1.1 Der Prioritätsgrundsatz
Das Kennzeichenrecht wird vom Prioritätsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz besagt im Wesentlichen, dass das ältere Kennzeichen dem jüngeren Kennzeichen vorgeht (vgl RS0079088) – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Der Domaininhaber genießt vorläufigen Schutz des faktischen Zustandes, als erster eine bestimmte Domain angemeldet zu haben, dadurch, dass er faktisch jeden nachfolgenden Anmelder ausschließt, dieselbe Domain zu beziehen. Kollidieren zwei Kennzeichenrechte miteinander, wird im Regelfall der Inhaber des älteren Kennzeichens als Gewinner aus dem Rechtsstreit hervorgehen. Wenngleich der Prioritätsgrundsatz als eine Grundfeste des Kennzeichenrechts anzusehen ist, kommt es nicht in jedem Fall auf die bessere (weil frühere) Priorität bzw den Zeitvorrang an. So ist der Prioritätsgrundsatz etwa in Fällen des bösgläubigen Kennzeichenerwerbs durchbrochen, dies ist auch sachgerecht, da der Inhaber eines zwar älteren Kennzeichens, das dieser jedoch im bösen Glauben erworben hat, nicht schutzwürdig ist.
Hinweis:
Auch bei einer Kollision zwischen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens gilt der allgemeine Grundsatz des Zeitvorrangs (OGH 16.10.2001, 4 Ob 226/01s).