3.3.7 Wettbewerbsrecht: Namensführungsvorschriften
Auch die Namensführungsvorschriften der §§ 63 ff GewO sind zu beachten. Für die Werbung im Internet ist insbesondere die Regelung relevant, wonach im Übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn diese kennzeichnungskräftig und nicht zu Irreführungen oder Verwechslungen geeignet sind. Die Verwendung von Domains kann unter den genannten Voraussetzungen eine solche Abkürzung oder andere Bezeichnung darstellen (Filzmoser, Gewerberechtliche Namens- und Kennzeichnungsvorschriften im E-Commerce, RdW 2000/180).