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Dokument-ID: 1000258
1.5.2 Verordnungen der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde hat gem Art 35 Abs 4 DSGVO eine Liste von Verarbeitungsvorgängen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, zu erstellen und zu veröffentlichen.