1.6 Onlineauftritte als Werk gem UrhG
Mit der medienrechtlichen Einordnung eines Onlineauftritts ist nichts darüber gesagt, ob und welche seiner Bestandteile als Ergebnis eines kreativen Schaffensprozesses vor einer Übernahme durch Dritte geschützt sind. Gegen eine solche Übernahme kann sich der Inhaber einer Website zum einen auf der Basis von Urheber- und Leistungsschutzrechten wehren; zum anderen kann er die Übernahme, wenn es um eine solche durch einen Mitbewerber geht, als eine „glatte Leistungsübernahme“ und damit als unlautere Geschäftspraktik nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgen.