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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.12 Beschwerden im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 11 KoPI-G normiert, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen gem § 10 KoPI-G und gegen Entscheidungen gem § 9 Abs 2 Z 1 KoPI-G keine aufschiebende Wirkung zukommt und somit von § 13 Abs 1 VwGVG abweicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung auf Antrag im betreffenden Verfahren zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

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