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Dokument-ID: 790323
8.5.1 Die Verpfändung von Domains
Um seinen Haftungsfonds für Gläubiger insofern vorteilhafter zu gestalten, als für diese ganz bestimmte Sachen zur vorzugsweisen Befriedigung reservieren zu lassen, steht es dem Domaininhaber frei, seinen Gläubigern ein Pfandrecht auch an seinen Domains einzuräumen.