6 Neues Gewährleistungsrecht für digitale Güter und Dienstleistungen
Aktuelle Rechtslage
In Österreich besteht für digitale Güter bislang kein eigenes Gewährleistungsrecht. Und auch die meisten europäischen Zivilrechtsordnungen kennen wenige bis keine Sonderbestimmungen dbzgl, ausgenommen etwa Großbritannien mit dem „Consumer Rights Act“. Es kommt daher das allgemeine Gewährleistungsrecht zur Anwendung. Um etwaige Gewährleistungsansprüche ableiten zu können, muss daher zuerst der zugrunde liegende Vertrag betrachtet werden. Das liegt daran, dass das österreichische Zivilrecht nicht nur ein Gewährleistungsregime zur Verfügung stellt, sondern mehrere. Beim Kauf digitaler Güter kämen etwa die Bestimmungen der §§ 922 f ABGB in Betracht, bei Bestandverträgen die Bestimmungen der §§ 1096 f und bei Werkverträgen die Regelungen der §§ 1165 ff. Bei Verträgen über digitale Inhalte liegen allerdings häufig „gemischte Verträge“ vor, die kaufrechtliche, bestandrechtliche als auch werkvertragliche Elemente enthalten.