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Dokument-ID: 1174523
2.9.2 Meldung von Cybersicherheitsvorfällen
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben dem für sie zuständigen CSIRT unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall gem § 35 zu melden (§ 34 NISG 2026). Das CSIRT hat die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiterzuleiten. Die Pflicht zur Meldung von Sicherheitsvorfällen nach dem NISG 2026 besteht grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2026.