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Hannes Seidelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Wettbewerbsrecht: Wahrheitsgrundsatz

Irreführung

Grundsätzlich muss jede Werbeaussage wahr sein (Wiltschek, UWG7, E 1010 ff zu § 1 UWG). Bei der Darstellung eines Produktes oder einer Leistung sind daher insbesondere die Grenzen der Irreführung einzuhalten. Zum Schutz des lauteren Leistungswettbewerbes und zur Harmonisierung der Unterschiede zwischen den nationalen Regelungsrahmen wurde auf europäischer Ebene 1984 die Richtlinie über irreführende Werbung erlassen, welche 1997 mit der Richtlinie zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung erweitert wurde. Die 2005 beschlossene Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken („UGP-Richtlinie”) hat ebenfalls ein Verbot irreführender Geschäftspraktiken zum Inhalt, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes. Damit ist es auf europäischer Ebene zu einer Teilung des Irreführungsrechts gekommen. Die Irreführung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C-Bereich) wird in der UGP-Richtlinie geregelt, während die neu kodifizierte Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung („Irreführungsrichtlinie“) jetzt nur mehr die Irreführung zwischen Unternehmern enthält.

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