5.3 Schöpferprinzip
Im Urheberrecht ist das sog Schöpferprinzip maßgeblich, dh Urheber ist jene natürliche Person, die das Werk geschaffen hat; sollten mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen haben, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Zusätzliche Voraussetzungen – etwa Vorliegen von Geschäftsfähigkeit – müssen für das Entstehen von Urheberrechten nicht vorliegen. Beim Urheberrecht handelt es sich um einen Realakt. Es entsteht originär. Eine rechtsgeschäftliche Anfechtung oder rechtsgeschäftliche Stellvertretung ist nicht möglich. Hervorzuheben ist, dass juristische Personen niemals Urheber sein können. Zu betonen ist weiters, dass das Urheberrecht darauf abzielt, die „geistige Mühe“ zu schützen, nicht aber den körperlichen Gegenstand. Daher folgt Erwerb oder Verlust am Werkexemplar (das ist der körperliche Gegenstand) nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.