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Dokument-ID: 1000281
1.5.4 Keine Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
Keine Datenschutz-Folgenabschätzung ist notwendig, wenn
- eine Datenverarbeitung voraussichtlich nicht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art 35 Abs 1 DSGVO);
- wenn die Art, der Umfang, die Umstände und der Zweck der Datenverarbeitung einer anderen Datenverarbeitung, für die bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht wurde, sehr ähnlich ist und ähnlich hohe Risiken vorliegen (Art 35 Abs 1 letzter Satz DSGVO). In diesem Fall kann eine einzige Folgenabschätzung vorgenommen werden.
- eine Datenverarbeitung aufgrund einer nationalen- oder EU-Vorschrift erfolgt und diese Rechtsvorschriften die Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte (Art 35 Abs 10 DSGVO);
- die Datenverarbeitung genau einer solchen auf der Liste der Datenschutzbehörde, für welche Datenverarbeitungen keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, entspricht (Art 35 Abs 5 DSGVO).