4.4 Ältere Domain gegen jüngere Marke
Allgemeines
Auf Basis einer älteren Domain lässt sich gegen eine jüngere Markevorgehen, wenn der Domaininhaber durch entsprechende Nutzung seiner Domainein Kennzeichenrecht erworben hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des OGH entstehen die aus einer Domain abgeleiteten Kennzeichenrechte jedenfalls nicht schon alleine aufgrund der Registrierung der Domain. Es ist somit unerheblich, wenn lediglich die Registrierung der älteren Domain vor dem Anmeldetag der jüngeren Marke liegt. Maßgeblich ist vielmehr die Ingebrauchnahme der Domain als Unternehmenskennzeichen (4 Ob 226/04w). Erfolgt die Ingebrauchnahme der Domain als Unternehmenskennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Marke, so geht die ältere Domain der jüngeren Marke vor.