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Dokument-ID: 737017
3.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Haben die beiden Nutzer, die den Vertrag über die Onlineplattform geschlossen haben, keine Rechtswahl getroffen, ist der Vertrag nach jenem Recht zu beurteilen, das sich primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach der Rom I-VO bzw dem EVÜ ergibt; es kommt nicht auf die Niederlassung des Plattformbetreibers an (OGH 4 Ob 135/07t).