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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.5 Grooming

§ 208a StGB Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen („Grooming“)

Als „Grooming“ wird ein Vorgang bezeichnet, dessen Ziel es ist, eine unmündige Person für sexuelle Ausbeutung vorzubereiten. Im Kern tritt der Täter, der „Groomer“, an eine unmündige Person heran und beginnt sich mit ihr anzufreunden und schrittweise deren Vertrauen zu gewinnen. Dabei wird oftmals dem unmündigen Opfer vorgespiegelt, das der (oftmals ältere) Täter ein gleichaltriges Kind ist. Ziel des Groomers ist es, die unmündige Person dazu zu bringen, intime Dinge zu besprechen und ihr allmählich eindeutiges sexuelles Material zu zeigen, um die Widerstände oder die Hemmschwelle bezüglich Sex zu senken. Die unmündige Person kann weiters dazu gebracht werden, Kinderpornographie (von sich selber) herzustellen (zB entblößende Fotos mittels Smartphonecam, Web-Cam oder Digitalkamera) und dann diese Aufnahmen zu versenden. Der Täter kann Kontrolle über das unmündige Kind ausüben und dann zu einem Treffen in der Offline-Welt nötigen. Beim realen Treffen kann das Opfer sexuell missbraucht werden. Wie schnell sich dieser Prozess abspielt, ist unterschiedlich; er kann wenige Wochen bis hin zu mehreren Monaten dauern. In jedem Fall wird der Kontakt zwischen Groomer und Opfer regelmäßig stattfinden.

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