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Dokument-ID: 1264889
4.1.1 Warenbewegung
Gem § 3 Abs 8 UStG zweiter Satz gilt: „Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.“