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Neu Dokument-ID: 542017

Meinhard Ciresa - Alexander Koukal - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Medienrechtliche Einordnung einer Website

Das MedG differenziert Medien nach periodischen und nicht-periodischen, wobei nur periodische die Pflicht zur Veröffentlichung einer medienrechtlichen Gegendarstellung (§ 9) und einer nachträglichen Mitteilung (§ 10) trifft. Unter einem „periodischen Medium“ versteht das MedG auch ein periodisches elektronisches Medium, wozu eine abrufbare Website zählt (§ 1 Abs 1 Z 2 MedG iVm § 1 Abs 1 Z 5a lit b).

§ 21 MedG nimmt Websites von der Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung aus, wenn diese keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Unter diese Ausnahme für „kleine Websites“ fallen private Webauftritte, die lediglich die Medieninhaberin porträtieren und deren Interessen darstellen, und auch geschäftliche Onlinepräsenzen, die das Unternehmen, dessen Waren- und Dienstleistungsangebot bewerben und ggf auch einen Vertragsabschluss im Internet ermöglichen. Zwar zielt auch Werbung darauf ab, die öffentliche Meinung über ein Produkt oder eine Leistung zu beeinflussen; dies ist jedoch nicht als das Kriterium des § 21 MedG gemeint. Erst dann, wenn ein Medieninhaber zB politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche oder Umweltthemen kritisch diskutiert und die User auch zum Mitdiskutieren und Posten einlädt, kann die Grenze des § 21 MedG überschritten sein.

Dieselbe Differenzierung gilt auch für die Vorgaben an die Offenlegung (§ 25).). Nach Intention des Gesetzgebers soll die Pflicht zur periodischen Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweis auf allfällige Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck finden müssen (Vgl RIS-Justiz RS0067569).

Eine Unternehmenswebsite, die nicht nur die Leistungen darstellt, sondern auch den das Unternehmen und dessen Branche treffenden gesetzlichen Rahmen kritisiert und politische Forderungen aufstellt, braucht eine „große Offenlegung“ mit Angaben, wie man sie von periodischen Printmedien und deren Onlinependants kennt. Für die allermeisten Unternehmenswebsites reicht hingegen die „kleine Offenlegung“ (§ 25 Abs 5 MedG) aus.

Für Websites mit publizistischen Inhalten gilt – anders als für Newsletter – keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums (§ 24 MedG). Es besteht hingegen die Pflicht zur Offenlegung (§ 25 MedG) und die Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen (§ 26 MedG).

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