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Dokument-ID: 406682
5.2 Haftung des Dienstnehmers
Wenn ein Dienstnehmer durch Surfen im Internet, durch Download von Bildern aus dem Internet oder durch Öffnen eines virenverseuchten Attachments zu einer E-Mail bewirkt, dass sich Viren in das IT-System des Dienstgebers einschleusen können, dann stellt sich die Frage der Haftung des Dienstnehmers für die Schäden aus dem Virenbefall.