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Dokument-ID: 1088948
8.8 Durchsetzung
Sollte weder ein Beauftragter noch ein Zustellungsbevollmächtigter vom Diensteanbieter bestellt worden sein, dann ist prinzipiell zu unterscheiden, ob der Diensteanbieter seinen Sitz, seine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte in Österreich hat oder nicht.