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Hannes Seidelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.3 Wettbewerbsrecht: Unklarheitenregel

Es kommt aber nicht darauf an, wie der Ankündigende diese Werbung gemeint hat. Entscheidend ist unabhängig von der objektiven Richtigkeit, ob die Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (Wiltschek, UWG7, E 92 ff zu § 2 UWG). Dabei gilt die Unklarheitenregel, wonach der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (Wiltschek, UWG7, E 126 ff zu § 2 UWG).

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