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Dokument-ID: 1058702
5.4 Urheberrechte
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und kann über den Tod des Urhebers hinaus von seinen Erben bis zum Ablaufen der Schutzfrist geltend gemacht werden. Es kann treuhändig durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, jedoch ist es nicht auf Dritte übertragbar. Ein Verzicht ist nicht eingeschränkt möglich.