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Sascha Jung | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.2 Die Stellung des Domaininhabers und des Insolvenzverwalters

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die freie Verfügung über die Insolvenzmasse entzogen. Der Domain-Holding-Vertrag mit der Domainvergabestelle bleibt zwar aufrecht bestehen, das Recht, die Domain des Schuldners zu verwalten und darüber zu verfügen, geht jedoch auf den Insolvenzverwalter über. Rechtshandlungen des insolventen Domaininhabers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen (also auch die Domain), sind gem § 3 IO den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam.

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