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Dokument-ID: 1174519
2.7 Registrierung
Wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben sich bei der Cybersicherheitsbehörde registrieren zu lassen (vgl Art 27 NIS-2-Richtlinie). Das Register soll der Cybersicherheitsbehörde einen Überblick über die in den Anwendungsbereich des NISG 2026 fallenden Einrichtungen verschaffen.