1.8.1 Bildverarbeitung - Anwendungsbereich
Bildaufnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes sind gem Abs 1 des § 12 DSG „durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken“. Umfasst von §§ 12 und 13 DSG sind somit grundsätzlich alle Arten von Bildaufnahmen, nicht nur Video-, sondern auch Fotoaufnahmen oder Ähnliches. Der Begriff „Bildaufnahme“ soll in diesem Rahmen weit ausgelegt werden, ein Abzielen auf ein „Überwachen“ ist jedenfalls nicht erforderlich.