Neu
Dokument-ID: 922718
1.7.3 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen
§ 8 DSG sieht speziellere Regelungen für die Übermittlung von Adressdaten zum Zweck der Benachrichtigung und Befragung der betroffenen Personen vor.