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Neu Dokument-ID: 922718

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.3 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

§ 8 DSG sieht speziellere Regelungen für die Übermittlung von Adressdaten zum Zweck der Benachrichtigung und Befragung der betroffenen Personen vor.

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