2.1 Websites und Newsletter als elektronische Medien
Die Definition des Begriffs „Medium“ (§ 1 Abs 1 Z 1 MedG) stellt auf die „Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen gedanklichen Inhalts“ ab. Maßgeblich ist die publizistische Funktion, die damit verfolgt wird. Tatbestandsmäßig muss dies durch Massenherstellung oder Massenverbreitung erfolgen. Während die „Massenherstellung“ schon begrifflich nur das Erzeugen physischer Exemplare erfasst – und daher im Zusammenhang mit digitalen Inhalten nicht relevant ist –, dient eine Website in aller Regel der „Massenverbreitung“ ihres Contents. Unter Massenverbreitung versteht man die durch ein Medium geschaffene Möglichkeit, dass gleichzeitig eine Personenmehrheit den Inhalt wahrnehmen kann, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Adressaten der Massenverbreitung auch tatsächlich vom übermittelten Inhalt Kenntnis nehmen (Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, 2012, Rz 9 zu § 1 MedG).