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Neu Dokument-ID: 763192

Sascha Jung | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Schuldrecht

Vom rechtlichen Standpunkt aus ist eine Domain das Resultat der Erbringung bzw Einhaltung der Hauptleistungspflichten der Domainvergabestelle aus dem Domain-Holding-Vertrag. Dreh- und Angelpunkt ist somit der Domain-Holding-Vertrag, in dem sich die Domainvergabestelle im Wesentlichen zur exakten und jederzeitigen Adressierbarkeit (in Form der im Domain-Name-Server registrierten Domain) und zur Aufrechterhaltung der Domaineinträge und der Domaininhaber im Wesentlichen zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtet. Die Rechtsnatur dieses Domain-Holding-Vertrags ist, wie bereits oben dargelegt, unklar, stellt aber wohl ein typengemischtes privatrechtliches Dauerschuldverhältnis dar.

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