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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7 Berichtspflicht

Die Berichtspflichten unterscheiden demnach ob es sich um „große“ Diensteanbieter handelt oder um Diensteanbieter mit „kleinen“ Kommunikationsplattformen. Die Einteilung in groß oder klein richtet sich nach der Anzahl der registrierten Nutzer auf der jeweiligen Kommunikationsplattform. Ab einer Million registrierter Nutzer auf Kommunikationsplattformen haben die jeweiligen Diensteanbieter halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über rechtswidrig behauptete Inhalte zu erstellen. Sollten es weniger als eine Million registrierter Nutzer sein, hat dieser Bericht nur jährlich zu erfolgen. Gem § 4 Abs 1 Satz 2 KoPI-G ist dieser Bericht der Kommunikationsbehörde Austria als Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln. Gleichzeitig ist dieser auch auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.

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