3.2.5 Werbebeschränkungen für Arzneimittel und Medizinprodukte
Werbebeschränkungen für Arzneimittel
Werbung für Arzneimittel ist gem §§ 50 ff Arzneimittelgesetz (AMG) nur beschränkt zulässig. So darf nach § 50a AMG nur für bestimmte zugelassene oder registrierte Arzneimittel Werbung gemacht werden. Nach Abs 3 dieser Bestimmung müssen Ankündigungen für Arzneimittel die Eigenschaften der Arzneispezialität objektiv und ohne Übertreibung darstellen und dürfen weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen, fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation vereinbar sind oder darüber hinausgehen. Bis zu der AMG-Novelle 2009 war allerdings laut OGH eine Werbung nur dann unlauter gem § 1 UWG als Verstoß gegen § 50a Abs 3 Z 3 UWG, wenn sie Angaben enthielt, die mit dem Inhalt der Fachinformation unvereinbar waren, das heißt in einem sachlichen Widerspruch dazu stehen (OGH 22.5.2007, 4 Ob 58/07v, ÖBl-LS 2007/161 – Micardis).