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Sascha Jung | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.7 Haftung des Domain-Parking-Anbieters

Unter Domain-Parking versteht man das Einstellen von Werbeinhalten auf ansonsten nicht genutzte Websites. Dazu schließt der Domaininhaber mit einem Domain-Parking-Anbieter einen Vertrag, auf dessen Basis der Domain-Parkin-Anbieter es Dritten ermöglicht, bestimmte Werbeeinblendungen unter der Domain seines Kunden aufscheinen zu lassen. Um dies zu erreichen, werden unter der Domain durch vom Kunden bestimmte Werbelinks aufgenommen; klickt ein Nutzer diese Werbelinks an, erscheinen sodann Anzeigen von Unternehmen, die bei einem Suchmaschinenbetreiber (zB Google) ein mit dem Werbelink auf der Website identes Schlüsselwort (adword) gebucht haben. Die Einbindung der Werbelinks erfolgt über eine softwaremäßige Verknüpfung des Programms des Domain-Parking-Anbieters mit einem Kundendatenprogramm des Suchmaschinenbetreibers. Für jeden Aufruf des Werbelinks bezahlt das werbende Unternehmen eine Vergütung an den Suchmaschinenbetreiber, der einen Anteil der Vergütung an den Domain-Parking-Anbieter abgibt, der wiederum eine Provision an den Domaininhaber weitergibt.

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