3.1.3 Der Grundsatz der Unterscheidungskraft
Wie sich schon aus dem Begriff des Kennzeichenrechtsrechts ableiten lässt, geht es dabei um den Schutz von Zeichen, die dazu geeignet sind, die mit ihnen gekennzeichneten Personen, Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden. Ein Zeichen, das dazu nicht imstande ist, ist zwar ein Zeichen, aber kein Kennzeichen. Kennzeichen im kennzeichenrechtlichen Sinn hingegen ermöglichen aufgrund ihrer Eigenart bzw Individualität oder aufgrund ihrer Bekanntheit unter Vermeidung der Gefahr von Verwechslungen die Zuordnung der gekennzeichneten Personen, Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Person.