2.8 Medieninhaltsdelikte
Ein Medieninhaltsdelikt liegt vor, wenn eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung durch den Inhalt eines Mediums, und zwar in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung, begangen wurde. Medieninhaltsdelikte sind keine Delikte eigener Art; ihre Besonderheit liegt vielmehr in den Modalitäten ihrer Begehung (Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, 2012, Rz 28 zu § 1 MedG). Medieninhaltsdelikte können nicht nur in allen Täterschaftsformen (§ 12 StGB), sondern auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden (RIS-Justiz RS0109716).