7.3.11 Die Schiedsentscheidung (Decision)
Sobald dem Schiedsgericht die Schriftsätze der Verfahrensparteien vorliegen, hat dieses (sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Verzögerung rechtfertigen) binnen 14 Kalendertagen ab seiner Bestellung über die Schiedsklage zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf Abweisung oder Stattgabe der Schiedsklage lauten, im zweiten Fall konkret (je nach Antrag in der Schiedsklage) auf Löschung oder Übertragung der strittigen Domain. Besteht das Schiedsgericht aus nur einem Schiedsrichter, so entscheidet dieser alleine, besteht es aus drei Schiedsrichtern, entscheidet die Mehrheit. Die Schiedsentscheidung muss schriftlich ergehen, Datum und Namen der Schiedsrichter aufweisen und begründet sein. Wenn das Schiedsgericht bei Abweisung der Schiedsklage zur Ansicht gelangt, dass der Schiedskläger die Schiedsklage in böser Absicht eingebracht hat, hat das Schiedsgericht dies in seiner Entscheidung ausdrücklich festzuhalten und anzumerken, dass der Schiedskläger das UDRP-Verfahren missbräuchlich in Anspruch genommen hat – dies ist etwa dann der Fall, wenn es dem Schiedskläger nur darum ging, den Schiedsbeklagten zu belästigen oder diesem seine Domain zu entziehen.