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Matthias Pusch - Alexander Koukal | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 B2B-Webshop

Der Betreiber eines B2B-Webshops hat zahlreiche gesetzliche Informationspflichten zu erfüllen, die sich vor allem aus dem E-Commerce-Gesetz (ECG) ergeben. Darüber hinaus besteht für Websites eine Offenlegungspflicht gem § 25 MedG. § 14 UGB enthält allgemeine Informationspflichten für in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer. Zudem sehen die Art 13 und Art 14 EU-DSGVO seit 25.05.2018 sowie § 96 Abs 3 TKG (künftig: die ePrivacy-VO) eine Informationspflicht im Zusammenhang mit der Ermittlung und Verarbeitung von Daten vor. Diese Regelung wird künftig durch die ePrivacy-VO (siehe dazu den Vorschlag vom 26.07.2019, 2017/0003 [COD]) ersetzt oder ergänzt werden.

Rechtsnatur der Informationspflichten

Bei den zuvor angeführten Informationspflichten handelt es sich im Wesentlichen um Verwaltungsvorschriften, deren Nichteinhaltung primär verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist. Ein Verstoß bewirkt daher keine zivilrechtliche Nichtigkeit der geschlossenen Verträge, kann aber trotzdem für den Betreiber zahlreiche, zum Teil äußerst unangenehme zivilrechtliche Folgen mit sich ziehen. Zu denken ist dabei vor allem an lauterkeitsrechtliche Klagen von Mitbewerbern sowie an irrtums- und schadenersatzrechtliche Ansprüche aus culpa in contrahendo.

Da im B2B-Bereich typischerweise keine Verbraucherinteressen berührt werden, kann ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten vor allem als unlautere Geschäftspraktik gem § 1 UWG zu beurteilen sein (siehe dazu auch unten zum Thema „Verletzung der Informationspflichten“). Verstöße gegen § 1 UWG lösen unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und (oftmals äußerst kostspielige) Urteilsveröffentlichung aus, die von Mitbewerbern geltend gemacht werden können.

Zudem besteht das Risiko, dass der Vertragspartner den unter Verletzung von Informationspflichten zustande gekommenen Vertrag wegen Irrtums anficht. Gem § 871 Abs 2 ABGB gilt ein Irrtum „über einen Umstand, über den (…) der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte“, stets als Geschäftsirrtum, der bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 871 ABGB zur Anfechtung des Vertrags berechtigt.

Auch Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten aus culpa in contrahendo sind denkbar.

Abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen drohen dem Betreiber eines Webshops, der seine Informationspflichten verletzt, zum Teil hohe Verwaltungsstrafen. Gem § 26 ECG begeht ein Diensteanbieter unter anderem dann eine Verwaltungsübertretung, wenn er gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 verstößt. In diesem Fall droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 3.000,–. Die Verwaltungsstrafe wird aber dann konsumiert, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Tätige Reue

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 27 ECG, wonach die Behörde einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach dem ECG verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen kann, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Diensteanbieter ist, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist herstellt, nicht zu bestrafen.

Konsequenz für die Praxis

Daraus ergibt sich für die Praxis die Anforderung einer ausgewogenen Beratung zwischen dem rechtlich Erforderlichen und dem technisch sinnvollerweise Realisierbaren, soweit zusätzliche Funktionalitäten auf der Website vorzusehen sind.