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Dokument-ID: 395603
5.1 Allgemeines
Zuständigkeit
Ein österreichischer Anbieter kann von einem inländischen Mitbewerber hinsichtlich seiner Online-Werbung grundsätzlich gem § 83c Abs 1 Satz 1 JN bei dem Landesgericht bzw Handelsgericht, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat, geklagt werden.