4.1 Allgemeines
Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die in diesem Register dargestellten Normen des Werberechts reichen von Verwaltungsstrafen bis zu zivilrechtlichen Klagen nach dem UWG, denen sich der Werbende aussetzt. Neben der Haftung für eigenes rechtswidriges Verhalten kann auch eine zivilrechtliche Haftung des Werbenden für das rechtswidrige Verhalten eines Dritten, etwa seiner Werbeagentur oder im Zusammenhang mit Banner-Exchange bestehen. Gerichtlich strafbare Tatbestände kennt das Werberecht nicht.