5.2 § 1096 ABGB (bedungener Gebrauch) und Immission durch den Nachbarn des Mieters
Der Vermieter ist verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauch oder Genuss nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Mieters derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im Voraus nicht verzichtet werden (§ 1096 Abs 1 ABGB). Das Recht des Mieters zur Mietzinsminderung gilt auch im Vollanwendungsbereich des MRG sowie im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). • [Fußnote: Vgl OGH 24.03.2009, 5 Ob 17/09z.]