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Dokument-ID: 798076
7.1 Rechte beim Bau von Leitungen durch ein Grundstück
Muss ein Netzbetreiber Leitungen verlegen, so führen diese in der Regel über fremde Grundstücke.
§§ 5 und 6 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) sieht eine Legalservitut vor.