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Dokument-ID: 805141
4.1.2 Durchsetzung der Ansprüche (Außerstreit- oder Zivilprozess?)
Einvernehmliche Grenzberichtigung
- Wie in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten ist auch in den gegenständlichen Grenzstreitigkeitsfällen eine einvernehmliche Grenzberichtigung oder Grenzerneuerung zulässig, das heißt die anspruchsberechtigten Nachbarn können ohne Beiziehung eines Gerichts die betroffenen Grenzen einvernehmlich erneuern oder berichtigen. • [Fußnote: Vgl OGH 12.11.1980, 1 Ob 29/80.] Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. • [Fußnote: Vgl OGH 14.10.1997, 1 Ob 229/97a.] Ein Vergleich kann jedoch wegen Irrtum gem §§ 1385 ff ABGB angefochten werden. • [Fußnote: Vgl SZ 40/29.] Wird die Klage auf eine einverständliche Grenzfestsetzung gestützt, finden die Vorschriften der §§ 850 ff ABGB keine Anwendung. Ein solcher Anspruch ist im Streitverfahren auszutragen. • [Fußnote: Vgl OGH 24.11.1998, 1 Ob 193/98h.]