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Neu Dokument-ID: 1153792

Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.6 Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem § 13 Abs 2 VwGVG

Die aufschiebende Wirkung ist die Folge einer gegen Entscheidungen oder Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde erhobenen Beschwerde, die darin besteht, dass die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung oder Maßnahme nicht umgesetzt oder durchgeführt werden darf.

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