15.3 Die antragsrechtliche Informationspflicht gem §§ 7 ff IFG
§ 7 IFG (Informationsbegehren)
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem in §§ 7 ff IFG normierten Recht auf Zugang zu Informationen um ein Antragsrecht für Jedermann handelt. Ein gem §§ 7 ff IFG gestellter Antrag öffnet ein Verwaltungsverfahren, was bedeutet, dass somit auch der übliche Rechtsmittelweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Seine relative Formfreiheit soll dafür sorgen, dass Jedermann ein Informationsbegehren möglichst formlos bei einer Behörde stellen kann. Auch wenn mit dem im Regierungsprogramm 2020–2024 enthaltenen „Transparenzpaket“ ein einklagbares Recht auf Informationen versprochen wurde, ist das Recht nach §§ 7 ff IFG keinesfalls als ein solches ausgestaltet, auch wenn die Möglichkeit der Anrufung der Verwaltungsgerichte geschaffen wurde. Fakt ist, dass es sich beim Recht auf Informationen gem §§ 7 ff IFG um ein Antragsrecht handelt, über welches im Zweifel von einem Verwaltungsgericht entschieden wird. Das Verwaltungsgericht selbst kann letzten Endes jedoch nicht selbst die jeweilige Information gewähren sondern den behördlichen Stelle eine Gewährung der beantragten Information nur auftragen. • [Fußnote: Vgl Regierungsprogramm 2020–2024.]