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Dokument-ID: 1136616
14.1 Die Ersitzung von Privatrechten an öffentlichem Gut in Wien
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Voraussetzung der Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache gem §§ 1460, 1477 ABGB redlicher und echter Rechtsbesitz, der durch Gebrauch eines (wirklichen oder angenommenen Rechts) gegen einen anderen erworben wird, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt.