4.3 Judikatur des VwGH mit Umweltrechtsbezug
Hinsichtlich der Qualifikation eines Gegenstandes oder Stoffs als Nebenprodukt oder Abfall hielt der Gerichtshof fest: ob ein Gegenstand oder Stoff als Nebenprodukt oder als Abfall zu qualifizieren ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt sind die sichere Verwendung, dass diese Verwendung ohne weitere Verarbeitung, die einer abfallspezifischen Abfallbehandlung entspricht, erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenproduktes integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist. Die Verwendung, für die das Nebenerzeugnis bestimmt ist, muss rechtmäßig sein. Das Nebenerzeugnis darf somit kein Material sein, dessen sich der Hersteller entledigen muss, oder dessen beabsichtigte Verwendung nach EU-Recht oder innerstaatlichem Recht verboten ist. • [Fußnote: VwGH 23.01.2014, 2011/07/0179.]