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Dokument-ID: 809114
1.10 Bauplatzbewilligung
VwGH vom 24.02.2015, 2013/05/0054: „Nachbarn können durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Sie haben aber im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren von Relevanz waren und nunmehr ihre Nachbarrechte betreffen.“