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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.3 Wiederaufnahme des Verfahrens

Grundsätzlich dient der rechtskräftige Abschluss eines Verwaltungsverfahrens dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit. Rechtsunterworfene sollen auf das Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vertrauen können, um im Hinblick darauf Dispositionen treffen zu können. Von diesem Grundsatz gibt es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen jedoch auch Ausnahmen, die meist mit dem Begriff „Durchbrechung der Rechtskraft“ umschrieben werden. Eine dieser Ausnahmen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 AVG.

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