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Dokument-ID: 1136633
14.9 Die Ersitzung von Privatrechten an öffentlichem Gut in Vorarlberg
Wenn sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist dieses Eigentum der Republik, eines Landes oder einer Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet (RIS-Justiz RS0115960; Höller in Kodek Grundbuchsrecht, Vor § 1 GBG, Rz 1). Im Zweifel ist öffentliches Gut aber Gemeindegut (RIS-Justiz RS0009793).