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Dokument-ID: 809127
2.1 „Nachbarrecht“ der §§ 364 ff ABGB
OGH vom 16.11.2016, 2 Ob 1/16k: „Bei der Auslegung der Begriffe ‚örtliche Verhältnisse’ und ‚ortsübliche Benutzung’ ist in größeren Städten der betroffene Stadtteil (‚Viertel’) maßgeblich. Neu hinzukommende Nachbarn müssen sich mit einer im Gebiet vorherrschenden Immission grundsätzlich abfinden, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind.“