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Dokument-ID: 1198420
3.7 Rechte des Nachbarn im MinroG-Verfahren
Gem § 116 Abs 3 Z 3 MinroG sind Parteien im Genehmigungsverfahren:
Nachbarn: Das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplan gefährdet oder belästigt oder der Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.