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Dokument-ID: 1173657
2.5 Haftungsregelung bei Schäden durch Bäume außerhalb des Waldes
Ausgangssituation
Vom Wald iSd des Forstgesetz 1975 spricht man, wenn mit forstlichen Bewuchs bestockte Grundflächen eine Bestockungsfläche von mindestens 1.000 m² aufweisen und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreichen.